CITIZENSHIP LAW OF SWITZERLAND B. Die Gesetzesbestimmungen 1. Die Bundesverfassung -Auszug- Art. 44. (4.12.1983) (I) Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung. (2) Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung erteilt hat. Der Bund erläßt Mindestvorschriften. (3) Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das Kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporati- onsgütern. 2. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts v 29.9.1952 1. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen Art. 1. Durch Abstammung (1) Schweizer Bürger ist von Geburt an: a) das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, unter Vorbehalt von Art. 57a. b) das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. (2) Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet. (3) Hat das unmündige Kind, das nach Abs.2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Art. 2,3 (aufgehoben 23.3.1990) Art. 4. (23.3.1990) (1) Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizerischen Elternteils. (2) Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind: a) das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind; b) das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. (3) Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter. (4) Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes. Art. 5. (aufgehoben durch Gesetz vom 14.12.1984,in kraft seit 1.7.1985) Art. 6. Findelkind (1) Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizerbürger. (2) Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält. (3) Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird. Art.7. Adoption (1) Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht. (2) (aufgehoben 23.3.1990) B. Verlust von Gesetzes wegen Art. 8. (23.3.1990) Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Art. 8a. Durch Adoption (1) Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt. (1bis) Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt. (2) Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten. Art. 9. (aufgehoben 23.3.1990) Art. 10. Bei Geburt im Ausland (1) Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22.Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. (2) Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Abs.1, so verwirken es auch seine Kinder. (3) Als Meldung im sinne des Abs.1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. (4) Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Abs.1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. Art. 11. Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Wer das Schweizerbürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht. II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluß A. Erwerb durch Einbürgerung a. Ordentliche Einbürgerung Art. 12. Einbürgerungsbeschluß (1) Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde. (2) Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt. Art. 13. (23.3.1990) (1) Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Polizeiwesen erteilt. (2) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt. (3) Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden. (4) Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden. (5) (23.3.1990) Das Bundesamt für Polizeiwesen kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Art. 14. (23.3.1990) Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Art. 15. Wohnsitzerfordernisse (1) Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der Während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches. (2) (23.3.1990) Für die Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20.Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. (3) (23.3.1990) Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Abs.1 oder 2, so genügt für den anderen ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit den anderen Ehegatten lebt. (4) 23.3.1990) Die Fristen von Abs.3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist. Art. 16. Ehrenbürgerrecht. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung. Art. 17. (aufgehoben 23.3.1990). B. Wiedereinbürgerung Art. 18. (23.3.1990) Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, daß der Bewerber: a) die Voraussetzungen von Art. 21 oder 23 erfüllt; b) mit der Schweiz verbunden ist; c) der Wiedereinbürgerung nicht offensichtlich unwürdig ist; d) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Art. 19, 20 (aufgehoben 23.3.1990) Art. 21. (23.3.1990) (1) Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Art. 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert 10 Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. (2) Wohnt der Bewerber seit 3 Jahren in der Schweiz, so kann er das Gesuch um wiedereinbürge- rung auch nach Ablauf der Frist stellen. Art. 22. (aufgehoben 23.3.1990) Art. 23) (23.3.1990) Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt. Art. 24. (23.3.1990) Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben. Art. 25. (23.3.1990) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an. C. Erleichterte Einbürgerung Art. 26. (23.3.1990) (1) Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 setzt voraus, daß der Bewerber: a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b) die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. (2) Für Gesuche nach den Art. 28-31 gelten die Voraussetzungen von Abs.1 sinngemäß. Art. 27. (23.3.1990) (1) Ein Ausländer kann nach der Eheschließung mit einem Schweizer Bürger um erleichterte Einbürgerung stellen wenn er: a) insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b) seit einem Jahr hier wohnt; und c) seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. (2) Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten. Art. 28. (23.3.1990) (1) Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a) seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt; und b) mit der Schweiz eng verbunden ist. (2) Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten. Art. 29. (1) Der Ausländer, der während wenigstens 5 Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden. (2) Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird. (3) Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist. (4) (23.3.1990) Die Abs.1 und 3 sind sinngemäß anwendbar auf den Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Elternteil verloren hat (art. 8). Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besaß. Art.30. (1) Der in der Schweiz wohnende Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht aufgrund eines Staatsvertrages durch Option hätte erwerben können, dies jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht frist- oder formgerecht getan hat, kann erleichtert eingebürgert werden. (2) (23.3.1990) Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er durch Option erlangt hätte. Art. 31 (23.3.1990) (1) Hat ein ausländisches Kind einen schweizerischen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, und war es bei der Begründung des Kindesverhältnisses unmündig, so kann er vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) wenn es seit einem Jahr in der Schweiz wohnt; b) wenn es seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater lebt; c) wenn es dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweist; d) wenn es staatenlos ist;. (2) Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt. (3) Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht das der Vater besitzt oder zuletzt besaß. Art. 32. (23.3.1990) Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an. D. Gemeinsame Bestimmungen. Art. 33. Einbezug der Kinder in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung werden in der Regel unmündige Kinder des Bewerbers einbezogen. Art. 34. Unmündige. (1) Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörden nicht erforderlich. (2) Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären. Art. 35. Mündigkeit. Mündigkeit und unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Gesetz (art. 14 ZGB). Art. 36. Wohnsitz der Ausländer (1) Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. (2) Kurzfristiger Aufenthalt im ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht. (3) Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich Polizeilich abgemeldet hat oder während mehr als 6 Monaten tatsächlich im Ausland weilt. Art. 37. (23.3.1990) Die Bundesbehörde kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Art. 38. Die eidgenössischen Behörden erheben für ihre Entscheide eine Kanzleigebühr. Mittellosen Bewerbern ist die Gebühr zu erlassen. Art. 39. (aufgehoben 14.12.1984) Art. 40. Die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung nach den Art. 18-30 verleiht alle Rechte eines Gemeindebürgers, jedoch keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern, soweit nicht die kantonale Gesetzgebung anders bestimmt. Art. 41. (1) Die Einbürgerung kann vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert 5 Jahren für nicht erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Art. 12-17 auch von der Kantonale Behörde für nichtig erklärt werden. (3) Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich verfügt wird. E. Verlust durch behördlichen Beschluß a. Entlassung Art. 42. (23.3.1990) (1) Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Art. 34. sinngemäß. (2) Die entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. (3) Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein. Art. 43. (aufgehoben 23.3.1990) Art. 44. (1) In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen. (2) Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder es muß ihnen eine solche zugesichert sein. Art. 45. (1) Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind. (2) Das EJPD veranlaßt die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterricht den Kanton von der erfolgten Zustellung. (3) Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, daß der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird. (4) Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde. Art. 46. (Gebühren) Art. 47. (1) Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung. (2) Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt. (3) Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizerbürger- rechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hat. b. Entzug Art. 48. Das EJPD kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer-, Kantons-, und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. III. Feststellungsverfahren Art. 49. (1) Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amts wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht. (2) Antragsberechtigt ist auch das EJPD. IV. Rechtsschutz Art. 50. (23.3.1990) (1) Das Verfahren vor den Kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht. (2) Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Art. 51. (23.3.1990) (1) Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. (2) Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. (3) Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbür- gerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben. Art. 52, 53 (aufgehoben 23.3.1990) V. Schluß- und Übergangsbestimmungen Art. 54. (1) Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. (2) Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizerbürger aufzustellen. Art. 55. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: - das Bundesgesetz vom 3.12.1850 / 24.7.1867 betreffend die Heimatlosigkeit; - das Bundesgesetz vom 25.6.1903 / 26.6.1920 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürger- rechts und den Verzicht auf dasselbe. Art. 56.(Betr. Änderungen der Art. 120, 121, 122 des Zivilgesetzbuches) Art. 57. (23.3.1990) Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des maßgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. Art. 57a. (23.3.1990) (1) Das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nach Art. 3 Abs.1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29.9.1952 durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird. (2) Mit ihm erwerben auch seine Kinder das Schweizer Bürgerrecht. Art. 57b. (23.3.1990) (1) Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Art. 3 Abs,1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29.9.1952 durch Eheschließung erworben hat, behält auch nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war. (2) Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen haben. Art. 58. (23.3.1990) (1) Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 23.3.1990 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Hatte sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben, so ist die Wiedereinbürgerung nur zulässig, wenn die Bewerberin eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt 6 Jahre gewohnt hat. (2) Das Gesuch ist innert 10 Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu stellen. In Härtefällen oder wenn die Bewerberin seit einem Jahr in der Schweiz wohnt, kann sie das Gesuch auch nach Ablauf der Frist einreichen. (3) Die Art. 18, 24, 25 und 33-41 gelten sinngemäß. Art. 58 bis ,58 ter. (aufgehoben 23.3.1990) Art. 58a. (23.3.1990) (1) Das ausländische Kind, das vor dem 1.7.1985 geboren wurde und dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, kann vor Vollendung des 32.Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es in der Schweiz wohnt. (2) Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt. (3) Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besaß, und damit das Schweizer Bürgerrecht. (4) Die Art. 26 und 33-41 gelten sinngemäß. Art. 58b. (23.3.1990) (1) Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht nach Art. 3 Abs.1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29.9.1952 durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn: a) die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt 6 Jahre hier gewohnt hat; b) ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter vom Geburt an Schweizer Bürger sind, oder; c) das Kind in der Schweiz wohnt und insgesamt 6 Jahre hier gewohnt hat. (2) In den Fällen von Abs.1 Buchst.a und b ist das Gesuch innert 3 Jahren nach der Geburt des Kindes, im Fall von Buchst.c vor Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen. (3) Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besaß, und damit das Schweizer Bürgerrecht. (4) Die Art. 26 und 33-41 gelten sinngemäß. Schweiz 13-4-1995